Zum 01. April 2023 ist die Sonderverordnung zur telefonischen Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausgelaufen und bisher nicht verlängert worden. Deshalb beachten Sie bitte, dass Sie als Arbeitnehmer/in für eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich am 1. Tag Ihres Fehlens bei einem niedergelassenen Arzt/Ärztin vorzustellen haben.
Dies ist in der Richtlinie zur Arbeitsunfähigkeit vom Gemeinsamen Bundesausschuss wie folgt geregelt: "§5 (3) Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. [...]" - Ausnahmen sind z. B. bei Wochenenden oder Nachweisen von Krankenhäusern bzw. Rettungsstellen möglich. Auch eine Verlängerung darf nicht rückdatiert werden. Deswegen müssen Sie bitte immer vor Ablauf der Krankschreibung diese verlängern! Ansonsten können Sie Ansprüche auf Krankengeld verlieren: "§5 (3) [...] Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung eines Anspruchs auf Krankengeld ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; [...]".
Tritt während der Dienstzeit die Arbeitsunfähigkeit ein, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt. Der erste Krankheitstag ist der Tag danach (§ 187 Abs. 1 BGB, BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP Lohn FG § 1 Nr. 28).
Eine Arbeitsunfähigkeitszeit wird voraussichtlich bescheinigt - wenn Sie vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeitsfähig sind, müssen Sie sogar wieder zur Arbeit gehen - ABER: Da es keine Teilarbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt (außer es läuft eine stufenweise Wiedereingliederung), müssen Sie erst wieder arbeiten gehen, wenn Sie fit für den ganzen Arbeitstag sind - außerdem: eine Gesundschreibung gibt es nicht und gab es noch nie!
(Arbeitsrechtlich ohne Gewähr!)